Berechnung Leistungsanspruch
Zur Berechnung Ihres Leistungsanspruches wird zunächst Ihr individueller Bedarf berechnet. Dieser setzt sich aus den jeweils aktuellen Regelbedarfen für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, ggf. zustehenden Mehrbedarfen und den Kosten der Unterkunft und Heizung zusammen. Dem so ermittelten Gesamtbedarf wird das anzurechnende Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt.
Reicht Ihr Einkommen nicht aus, den Bedarf zu decken und können Sie den Differenzbetrag auch durch Inanspruchnahme vorrangiger Ansprüche gegen Sozialleistungsträger oder Dritte nicht decken, besteht Anspruch auf Bürgergeld.
Regelleistungen
Ihr Lebensunterhalt wird in einer Pauschale, den so genannten Regelsätzen gewährt. Die Regelleistung beinhaltet die Kosten für Ernährung, Körperpflege, Warmwasseraufbereitung, Hausrat, Bekleidung, Haushaltsstrom und Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Sozialgeld in gleicher Höhe, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt.
Kinder die das 25. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen eigenen Antrag stellen. 18- bis 25-jährige Kinder werden mit ihren im Haushalt lebenden Eltern gemeinsam als Bedarfsgemeinschaft angesehen. Leistungen nach dem SGBII werden nur dann gewährt, wenn die Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig ist.
Einen Anspruch auf die volle Regelleistung haben volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Antragsteller, deren Partner minderjährig ist. Die unten stehenden Regelsätze gelten ab dem 1. Januar 2024.
Höhe der Leistungen
Alleinstehende(r), Alleinerziehende(r) | 563,- € |
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Partner (Ehegatten, Lebenspartner, eheähnliche Lebensgemeinschaften) | 506,- € |
Kinder von 18 bis 24 Jahre | 451,- € |
Kinder von 14 bis 17 Jahre | 471,- € |
Kinder von 6 bis 13 Jahre | 390,- € |
Kinder 0 bis 5 Jahre |
Mehrbedarfe
In bestimmten Lebenssituationen können Mehrbedarfe gewährt werden. Dies gilt im Einzelnen für:
- werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche
- Alleinerziehende, abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder,
- Menschen mit Behinderungen, sofern Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Sozialgesetzbuch, 9. Buch (SGB IX) beziehen,
- kostenaufwändige Ernährung, wenn Sie eine bestimmte Diät einhalten müssen und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können.
- Leistungen für atypische, laufende Bedarfe (§ 21 Abs. 6 SGB II)
Anspruchsvoraussetzungen
Bürgergeld können Sie erhalten, wenn Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie sind mindestens 15 Jahre alt oder Sie haben die Altersgrenze für Ihre Regelaltersrente noch nicht erreicht
- Sie wohnen im Stadtbezirk Heidelberg und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt
- Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten (Erwerbsfähigkeit)
- Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig
- Sie sind gesetzlich nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen
Kein Anspruch auf Bürgergeld
Personen, die nicht erwerbsfähig sind (mind. drei Stunden täglich arbeiten können), die Rente wegen Alters beziehen oder länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung (z.B. Krankenhaus, Therapieeinrichtungen) untergebracht sind, erhalten keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Diese Personen können auf Antrag Leistungen nach dem SGB XII bei ihrer zuständigen Kommune erhalten.
Grundsätzlich haben auch Auszubildende, Schüler und Studenten keinen Leistungsanspruch. Für sie kann ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem SGB III oder auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaFöG) bestehen. Diese Anträge sind bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. beim Amt für Ausbildungsförderung zu stellen.
Was ist eine Bedarfsgemeinschaft und wer gehört eigentlich dazu? Wir erklären im folgenden Video die wichtigsten Fakten und geben einen kurzen Überblick über alles, was man zu einer Bedarfsgemeinschaft wissen muss.
Informationen zum Wohngeld
- Sie verfügen über Einkommen und erhalten lediglich ergänzend Bürgergeld?
- Sie haben nur einen geringen Bürgergeldanspruch?
- Sie wohnen zur Miete oder in einer Eigentumswohnung/einem eigenen Haus?
Wenn Sie alle drei Fragen mit Ja beantworten könnten Sie einen Wohngeldanspruch haben, der höher ist als Ihr Bürgergeldanspruch.
Ob Sie eventuell einen höheren Wohngeldanspruch haben, können Sie überschlägig selbst berechnen. Hierzu nutzen Sie den Online-Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: