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Kosten der Unterkunft

Das Bürgergeld umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II). In der Karenzzeit im ersten Jahr der Leistungsgewährung wird auch bei unangemessenen Kosten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen, danach lediglich die angemessenen.

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Sie beabsichtigen umzuziehen?

Bitte klären Sie dies im Vorfeld: denn vor Abschluss eines neuen Mietvertrags muss die Zusicherung des künftig zuständigen Leistungsträgers eingeholt werden, d.h. das Jobcenter am neuen Wohnort muss die Zustimmung erteilen. Dem Umzug kann grundsätzlich nur zugestimmt werden, wenn die Miete für die neue Wohnung angemessen ist und der Umzug innerhalb des Stadtgebietes erforderlich ist (§ 22 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 1 SGB II).

Um dies zu prüfen zu können, müssen folgenden Fragen beantwortet werden: