Berechnung Leistungsanspruch

Zunächst wird Ihr individueller Bedarf berechnet. Dieser setzt sich zusammen aus den jeweils aktuellen Regelleistungen für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, ggf. zustehenden Mehrbedarfen z.B. wegen Alleinerziehung und den Kosten der Unterkunft und Heizung. Dem so ermittelten Gesamtbetrag wird das anzurechnende Einkommen und ggf. verwertbares Vermögen gegenübergestellt.

Wenn Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen Ihres Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen.

Reichen Einkommen und/oder Vermögen nicht aus, den Bedarf zu decken und können Sie den Differenzbetrag auch durch Inanspruchnahme vorrangiger Ansprüche gegen Sozialleistungsträger oder Dritte nicht decken, besteht Anspruch auf Bürgergeld.

Informationen zum Wohngeld

  1. Sie verfügen über Einkommen und erhalten lediglich ergänzend Bürgergeld?
  2. Sie haben nur einen geringen Bürgergeldanspruch?
  3. Sie wohnen zur Miete oder in einer Eigentumswohnung/einem eigenen Haus?

Wenn Sie alle drei Fragen mit Ja beantworten könnten Sie einen Wohngeld­anspruch haben, der höher ist als Ihr Bürgergeldanspruch. Zum 01.01.2023 wurde das Wohngeld reformiert, so dass sich sowohl der Zahlbetrag als auch der Kreis der Anspruchsberechtigten deutlich ausgeweitet hat.

Ob Sie eventuell einen höheren Wohngeldanspruch haben, können Sie überschlägig selbst berechnen. Hierzu nutzen Sie den Online-Wohngeldrechner

Wohngeldrechner

Wichtiger Hinweis: Bis zum 30.06.2023 sind Sie rechtlich nicht verpflichtet, Wohn­geld als vorrangige Leistung in Anspruch zu nehmen.