Kosten für Unterkunft und Heizung

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II).

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