Bildung und Teilhabe

Seit 01.01.2011 besteht für Kinder, die Leistungen nach dem SGB II, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Für Bezieher von Leistungen nach SGB II, die im Stadtgebiet Heidelberg wohnen, erfolgt die Leitungsgewährung über das Jobcenter. Anträge für Bezieher von Kinderzuschlag oder Wohngeld werden durch das Amt für Soziales und Senioren entgegengenommen.

BuT-Beratungsstelle

Bei der BuT-Beratungsstelle erhalten Sie kostenlose Beratung und Unterstützung in mehreren Sprachen zu Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.

Die nachstehenden Ausführungen gelten ausschließlich für Leistungen nach dem SGB II. Für Kunden, die Leistungen durch das Amt für Soziales und Senioren erhalten, können abweichende gesetzliche Regelungen gelten. Das so genannte Bildungs- und Teilhabepaket fördert und unterstützt Kinder und Jugendliche in Bezug auf Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

Der Gesetzgeber hat zum 01.08.2019 verschiedene Änderungen im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen beschlossen. Das Gesetzespaket unter dem Titel "Starke Familien Gesetz" beinhaltet einige Vereinfachungen für die Antragsteller sowie auch die Erhöhung verschiedener Leistungen der Bildung und Teilhabe.
 

Folgende Leistungen können gewährt werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen:

  • Kostenübernahme für eintägige Schul- und Kindergartenausflüge und mehrtägige Klassenfahrten in Höhe der tatsächlichen Kosten (ohne Taschengeld)
  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Form einer Pauschale in Höhe von 58 € zum 01. Februar und 116 € zum 1. August eines Jahres
  • Schülerbeförderungskosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Beachten Sie bitte, dass Schulweg (Entfernung Wohnort zur Schule per Fuß) mehr als 2 Kilometer betragen muss, um einen Bedarf anzuerkennen. Ab 01.08.2019 ist kein Eigenanteil mehr zu leisten
  • Lernförderung, soweit sie ergänzend zu schulischen Angeboten geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen. Zur Feststellung des Bedarfs benötigen wir in der Regel eine Kopie des letzten Zeugnisses sowie eine Bestätigung des jeweiligen Fachlehrers (Formular Lernförderung) 
  • Kostenübernahme für die Teilnahme an einem gemeinschaftlichen Mittagessen in Schule oder Kindertageseinrichtungen; ab 01.08.2019 ist kein Eigenanteil mehr zu leisten
  • Kostenübernahme für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von bis zu 15 € monatlich. Hierunter können Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Kultur, Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit fallen sowie Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbare Aktivitäten der kulturellen Bildung und die Teilnahme an Freizeiten. 

Die BuT Leistungen sind -mit Ausnahme der Lernförderung- vom Bürgergeld Antrag bzw. Weiterbewilligungsantrag umfasst. Ihren Bedarf müssen Sie allerdings konkretisieren und weitere Angaben machen. Ihre Angaben wirken –mit Ausnahme der Lernförderung- auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums zurück. Ihr Bedarf wird konkretisiert, in dem Sie den Vordruck “Ergänzende Angaben zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe” ausfüllen und mit den erforderlichen Unterlagen im Jobcenter Heidelberg einreichen.

Im Zeitraum 01.07.21-31.12.23 ist Lernförderung auch mit dem SGB II Antrag abgedeckt und braucht nicht gesondert beantragt werden. (Grund: Corona-Pandemie, Einführung § 71 Abs. 1 SGB II zum 01.07.21).

Diesen finden Sie in unserem eService Bereich.